Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung
Stand: 02.03.2018
1. ALLGEMEINES
1.1. V² Gastro und Eventdienstleistung (nachfolgend „Verleiher“) stellt dem Entleiher auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) seine Leiharbeitnehmer vorübergehend zur Verfügung.
1.2. Für alle AÜV gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss etwaig entgegenstehender Bedingungen des Entleihers selbst dann, wenn der Verleiher diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. EINSATZ DER LEIHARBEITNEHMER
2.1. Der Verleiher stellt dem Entleiher sorgfältig nach den vereinbarten Qualifikationen ausgewählte Leiharbeitnehmer zur Verfügung. Es obliegt dem Entleiher, sich von der Eignung der Leiharbeitnehmer für die zu übertragene Tätigkeit zu überzeugen und eventuelle Beanstandungen unverzüglich dem Verleiher mitzuteilen. Sollte sich ein Leiharbeitnehmer für die vorgesehene Tätigkeit als ungeeignet erweisen, wird der Verleiher im Rahmen seiner Möglichkeiten eine geeignete Ersatzkraft stellen.
2.2. Der Verleiher ist Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer. Diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Entleiher. Während des Einsatzes unterliegen die Leiharbeitnehmer den Arbeitsanweisungen und der Aufsicht des Entleihers. Über alle Änderungen der auszuführenden Arbeiten in Art, Umfang und Ort oder sonstige Veränderungen hat der Entleiher den Verleiher vorab zu informieren und sind schriftlich zu vereinbaren, wobei der Verleiher hierbei auf die besonderen Verhältnisse des Betriebs und der Wünsche des Entleihers weitgehend Rücksicht nimmt.
2.3. Sollte der Leiharbeitnehmer des Verleihers seine Tätigkeit beim Entleiher nicht aufnehmen oder der Tätigkeit fernbleiben, hat der Entleiher den Verleiher unverzüglich zu unterrichten. Sofern notwendig, wird der Verleiher im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Ersatzkraft stellen.
2.4. Die Leiharbeitnehmer sind nicht befugt, für den Verleiher rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben.
3. TÄTIGKEITSNACHWEISE / ABRECHNUNG / AUFRECHNUNGSVERBOT
3.1. Der Entleiher ist verpflichtet, wöchentlich auf den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen die Stunden, in denen ihm die Leiharbeitnehmer des Verleihers zur Verfügung standen, durch Unterschrift zu bestätigen. Eine Ausfertigung verbleibt beim Entleiher zur Rechnungskontrolle.
3.2. Die Stundenverrechnungssätze des Verleihers verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. An- und Abreisekosten sowie Übernachtungskosten bei entfernten Einsatzorten (>100 km vom Sitz des Verleihers) sind vom Entleiher zu tragen.
3.3. Die auf der Grundlage der Tätigkeitsnachweise erstellten Rechnungen des Verleihers sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto fällig. Die Leiharbeitnehmer sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
3.4. Der Entleiher ist zu einer Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückbehaltung bzw. Minderung der Forderungen des Verleihers nur berechtigt, wenn die Ansprüche schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
4. MEHRARBEIT / ZUSCHLÄGE
4.1. Soweit nicht anderes vereinbart ist, gilt eine wöchentliche Einsatzzeit von 40 Stunden. Der Entleiher versichert, dass er Mehrarbeit nur anordnen wird, soweit dies für seinen Betrieb und nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist. Eine notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist vom Entleiher zu besorgen und dem Verleiher unverzüglich und unaufgefordert in Kopie zuzuleiten.
4.2. Die Zuschläge zum Stundenverrechnungssatz betragen:
– für Überstunden ab der 40. Wochenarbeitsstunde: 25%,
– für Nachtarbeit (ab 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr): 25%,
– für Sonntagsarbeit: 50%,
– für Feiertagsarbeit: 100%
5. VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG
5.1. Der AÜV kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Kündigt der Entleiher nicht fristgerecht, kann der Verleiher 80% des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes unter Berücksichtigung der vereinbarten Wochenarbeitszeit und der vertraglichen Restlaufzeit bei fristgerechter Kündigung ohne Nachweis als Entschädigung fordern.
5.2. Der Verleiher ist berechtigt, den AÜV aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Entleiher mit seiner Zahlungsverpflichtung aus diesem oder früheren Verträgen in Verzug geraten ist, der Entleiher die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem AÜV verweigert oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Erfüllung der Verpflichtungen des Entleihers erheblich gefährdet erscheinen, beispielsweise Zahlungsverpflichtungen aufgrund wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Entleihers durch einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, durch Vollstreckungsmaßnahmen, o.ä. gefährdet sind oder der Entleiher seinen Verpflichtungen zur Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen nicht erfüllt.
6. DATENGEHEIMNIS / VERSCHWIEGENHEIT
Der Verleiher hat seine Leiharbeitnehmer gemäß § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes arbeitsvertraglich auf das Datengeheimnis und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Es ist ihnen untersagt, geschützte kundenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, sonst zu nutzen, Dritten bekannt zu geben oder zugänglich zu machen. Die Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. In gleicher Weise verpflichtet sich auch der Verleiher zur Verschwiegenheit.
7. ARBEITSSCHUTZ
7.1. Gemäß § 11 Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit der Leiharbeitnehmer den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers.
7.2. Der Leiharbeitnehmer ist durch den Beauftragten des Entleihers vor Arbeitsaufnahme auf spezifische Gefahren des Arbeitsplatzes hinzuweisen sowie umfassend in die Maßnahmen zu deren Abwendung einzuweisen (§§ 5 Abs. 2, 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz). Dabei sind seine Qualifikation und seine Erfahrung zu berücksichtigen. Die Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Dies alles gilt auch, wenn der Leiharbeitnehmer mit anderen Tätigkeiten betraut oder an einem anderen Einsatzort eingesetzt wird.
7.3. Der Entleiher stellt die Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe. Zudem ist er dazu verpflichtet, dem Verleiher einen Arbeitsunfall unverzüglich zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen. Der Entleiher gewährt dem Verleiher bzw. dessen Sicherheitsfachkraft/-beauftragten Zutritt zu den Einsatzorten der Leiharbeitnehmer.
7.4. Die Leiharbeitnehmer des Verleihers sind bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) in Hamburg versichert.
8. HAFTUNG DES VERLEIHERS
8.1. Der Verleiher haftet für von seinen Leiharbeitnehmern beim Entleiher und/oder Dritten (z.B. Kunden des Entleihers) verursachte Schäden nur dann, wenn er die Leiharbeitnehmer nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat (= Haftung für Auswahlverschulden). Die Haftung des Verleihers ist der Höhe nach auf den bei Abschluss des AÜV für den Verleiher vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf die Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung beschränkt, deren Bestand er dem Entleiher auf Verlangen mitzuteilen hat. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen, bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten und bei Personenschäden. Die Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch zugunsten der Leiharbeitnehmer.
8.2. Mit Rücksicht darauf, dass die Leiharbeitnehmer in den Betriebsräumen und Arbeitsstätten des Entleihers unter dessen Weisung, Aufsicht und Leistungskontrolle tätig werden, haftet der Verleiher insbesondere nicht für Schäden, die seine Leiharbeitnehmer an Gegenständen verursachen, mit denen oder an denen sie arbeiten. Sofern Gegenstände oder Personen durch die Leiharbeitnehmer des Verleihers während Ihrer Tätigkeit für den Entleiher zu Schaden kommen, hat der Entleiher den Verleiher von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.
8.3. Der Verleiher übernimmt darüber hinaus keine Haftung, wenn seine Leiharbeitnehmer mit Geldangelegenheiten, beispielsweise Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder anderen Wertsachen betraut werden.
9. ÜBERNAHME VON LEIHARBEITNEHMERN / VERMITTLUNGSHONORAR
9.1. Wenn der Entleiher einen Leiharbeitnehmer aus der Überlassung in ein Arbeitsverhältnis übernimmt, hat der Entleiher an den Verleiher ein Vermittlungshonorar nach folgender Staffel zu zahlen: – Bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Überlassungsmonate beträgt die Vermittlungsprovision zwei Brutto-Monatsgehälter. – Bei einer Übernahme nach dreimonatiger Überlassungsdauer beträgt die Provision 1,5 Brutto-Monatsgehälter. – Bei einer Übernahme nach sechsmonatiger Überlassungsdauer beträgt die Provision 1 Brutto-Monatsgehalt. – Bei einer Übernahme nach neunmonatiger Überlassungsdauer beträgt die Provision 0,5 Brutto-Monatsgehälter. Nach einer Überlassungsdauer von zwölf Monaten hat der Entleiher keine Vermittlungsprovision zu zahlen. Die Vermittlungsprovision versteht sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
9.2. Der Entleiher hat die Vermittlungsprovision auch dann zu zahlen, wenn er den Leiharbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung in ein Arbeitsverhältnis übernimmt und die Begründung des Arbeitsverhältnisses auf die Überlassung zurückzuführen ist. Der Entleiher kann den Gegenbeweis führen.
10. AUSKUNFTSPFLICHT DES ENTLEIHERS
Gemäß § 13 b AÜG hat der Entleiher den Leiharbeitnehmern Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten (insbesondere Gemeinschaftsverpflegung, Beförderungsmittel und Kinderbetreuungseinrichtungen) seines Unternehmens zu den gleichen Bedingungen zu gewähren wie vergleichbaren Stammarbeitnehmern, sofern keine unterschiedliche Behandlung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Sofern der Entleiher den Leiharbeitnehmern Zugang zu derartigen Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten gewährt und diese von den Leiharbeitnehmern in Anspruch genommen werden, hat der Entleiher den Verleiher darüber zu informieren. Wenn damit ein geldwerter Vorteil verbunden ist, hat der Entleiher den Verleiher über dessen Höhe in Kenntnis zu setzen.
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
11.1. Sollte eine Bestimmung oder Teilbestimmung dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragspartner werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem beabsichtigten Zweck entsprechende Regelung in zulässiger Weise treffen.
11.2. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
11.3. Erfüllungsort ist der Sitz der im AÜV genannte Niederlassung des Verleihers.
11.4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Schwetzingen.
11.5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.